GrenzgängerInnen
Sollten Sie in Liechtenstein wohnhaft und im benachbarten Ausland erwerbstätig sein, kommen für Sie die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Auslands zur Anwendung. Es empfiehlt sich, dass Sie sich diesbezüglich frühzeitig bei der Personalabteilung Ihrer Arbeitsstelle informieren. Vor allem im Bereich des Mutterschaftsurlaubs können wesentliche Unterschiede zwischen in- und ausländischem Recht auftreten.
Kinderzulagen können von in Liechtenstein wohnhaften Personen direkt, also nicht über den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin, bezogen werden.
Hier gilt: Ist ein Elternteil (gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist Voraussetzung) in Liechtenstein erwerbstätig, so ist primär Liechtenstein als „Wohnstaat“ für die Ausrichtung der Familienzulagen zuständig. Ist kein Elternteil in Liechtenstein erwerbstätig, sondern im Ausland, so ist derjenige Staat vorrangig zuständig, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sollten die liechtensteinischen Leistungen höher sein als die ausländischen, richtet Liechtenstein einen Differenzausgleich aus. Dieser kann nach Ablauf des Kalenderjahres beantragt werden und wird direkt an den Antragsteller bzw. die Antragstellerin ausbezahlt.
Weitere Informationen zum Thema "Arbeiten im Nachbarland" sowie Adressen für rechtliche Auskünfte in den Nachbarländern erhalten Sie über unsere Linksammlung.
Antragsformular Differenzausgleich
Anlaufstellen für rechtliche Belange Arbeitnehmer



